[X] Die Gemeinde bestätigt, dass keine Änderungen am mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Mustervertrag (Stand: 22.01.2015 oder spätere Fassung) in den§§ 6, 7, 12 und 19 Abs. 2 vorgenommen wurden und sich aus den übrigen Vertragsgrundlagen nach § 3 keine diesbezüglichen Änderungen ergaben. Aufgrund dessen konnte von der Vorlage des Vertrags, geschlossen zwischen der Gemeinde und Telekom Deutschland GmbH, bei der Bundesnetzagentur abgesehen werden (vgl. Nr. 5.8 BbR).
[ ] Die Gemeinde bestatigt, dass der Bundesnetzagentur vor Abschluss des Kooperationsvertrags mit dem ausgewahlten Netzbetreiber Name Netzbetreiber der endgOitige Entwurf des Vertrags Ober den Ausbau und Betrieb von Breitbandinfrastruktur schriftlich und vollstandig am Datum zur Stellungnahme Obermittelt wurde (vgl. Nr. 5.8 BbR).
Die Bundesnetzagentur hat binnen der gesetzten Frist von fünf Wochen: